Hinsichtlich des Hundehalteverbots führte der Veterinärdienst aus, dass beim Veterinärdienst seit 2011 regelmässig Meldungen betreffend die Hundehaltung des Beschwerdeführers eingegangen seien und die Zwingerhaltung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. In den gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren sei der Beschwerdeführer bei sämtlichen Strafbefehlen wegen Tierquälerei verurteilt worden, weshalb nicht von Bagatellfällen gesprochen werden könne und die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG gegeben seien.