Der Veterinärdienst entgegnet in seiner Beschwerdeantwort, dass die Verfügung vom 10. Februar 2021 nur habe erlassen werden müssen, weil der Beschwerdeführer die anlässlich der Kontrolle vom 15. April 2020 beanstandeten Mängel nicht fristgerecht behoben habe. Hinsichtlich des Hundehalteverbots führte der Veterinärdienst aus, dass beim Veterinärdienst seit 2011 regelmässig Meldungen betreffend die Hundehaltung des Beschwerdeführers eingegangen seien und die Zwingerhaltung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe.