Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die in der Verfügung vom 10. Februar 2021 gerügten Mängel behoben worden seien und die Nachkontrolle keine weiteren Mängel ergeben habe. Das Hundehalteverbot sei nicht aus Gründen des Tierschutzes, sondern aufgrund damaliger mangelnder Organisation seinerseits ergangen. Bei den ergangenen Strafbefehlen handle es sich um Bagatellfälle. Er habe eingesehen, dass er in Zukunft strukturiert vorzugehen habe und plane eine massive Reduktion der Anzahl Tiergattungen und Tiere auf dem Betrieb. Zudem seien weitere administrative, organisatorische und bauliche Arbeiten geplant, welche die Betriebsabläufe erleichtern sollen.