Aus dem Schreiben vom 17. September 2024 geht nicht hervor, zum Beweis welcher Tatsachenbehauptungen der Augenschein sowie die beiden aufgeführten Zeugen dienen sollen. Auch in der Beschwerde und der Replik sind die beiden Zeugen und der Augenschein nicht als Beweisofferten genannt. Grundsätzlich ist denkbar, dass die beiden Tierärzte Aussagen zu den Zuständen der Tiere auf dem Betrieb des Beschwerdeführers machen können. Hinsichtlich der Vorfälle vor Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2024 bestehen genügend Beweismittel, welche den damaligen Zustand der Tiere dokumentieren.