Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist es möglich, untaugliche oder ungeeignete Beweismittel von vornherein abzulehnen, wenn das Beweismittel als ungeeignet gehalten wird, die fragliche Tatsachenbehauptung zu beweisen. Von einer antizipierten Beweiswürdigung wird auch dann gesprochen, wenn von der Erhebung weiterer Beweise abgesehen wird, weil aus Sicht der entscheidenden Behörde das Beweisergebnis bereits feststeht. Die entscheidende Behörde hat sich aufgrund anderer, bereits erhobener Beweise seine Meinung gebildet und ist überzeugt, dass diese Meinung durch die Abnahme zusätzlicher Beweismittel nicht mehr zu erschüttern ist (BGE 134 I 140 E. 5.3;