Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Es können insbesondere Parteien und Drittpersonen befragt, Urkunden beigezogen und Augenscheine vorgenommen werden (§ 24 Abs. 1 VRPG). Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei (§ 17 Abs. 1 und 2 VRPG).