Die Verfügung des Veterinärdiensts vom 26. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 zugestellt. Mit der Beschwerdeschrift vom 28. März 2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt. 1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die übrigen Voraussetzungen nach §§ 43 und 52 VRPG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Beweisanträge 2.1 Anträge