{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-10-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2024-10_2024-10-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10671", "Checksum": "a59e881f1cc11c3a7fae17398bb1980f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2024.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 16.10.2024 EDGS.2024.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 16.10.2024 EDGS.2024.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 16.10.2024 EDGS.2024.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:44:20", "Checksum": "a39e0f98357f95fdfbd6bfb04186e349", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 16.10.2024 EDGS.2024.10\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\n16. Oktober 2024\n\n(B.2024.10) T._____, D._____, vertreten durch Rechtsanwalt E._____, F._____; Beschwerde\nvom 28. März 2024 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst,\nvom 26. Februar 2024 betreffend Tierschutz, Tierhalteverbot; Abweisung\n\nErwägungen\n\n1. Eintreten\n\n1.1 Zuständigkeit\n\nEntscheide kantonaler Verwaltungsbehörden können nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 lit. a des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden. Der Regierungsrat\nhat seine Entscheidkompetenz betreffend Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des kantonalen Veterinärdiensts im Vollzugsbereich der Tierschutzgesetzgebung an das Departement Gesundheit und Soziales delegiert (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die\nDelegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013\n[SAR 153.113]). Dementsprechend ist das Departement Gesundheit und Soziales für die Beurteilung\nder vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Beschwerdelegitimation\n\nDer Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der\nBeschwerde befugt.\n\n1.3 Beschwerdefrist\n\nDie Verfügung des Veterinärdiensts vom 26. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 zugestellt. Mit der Beschwerdeschrift vom 28. März 2024 hat der Beschwerdeführer die\nBeschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt.\n\n1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen\n\nDie übrigen Voraussetzungen nach §§ 43 und 52 VRPG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n2. Beweisanträge\n\n2.1 Anträge\n\nMit Schreiben vom 17. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer, einen Augenschein vor\nOrt durchzuführen sowie med. vet. A._____ und Dr. med. vet. B._____ als Zeugen einzuvernehmen.\nMed. vet. A._____ habe in der Zwischenzeit erneut Tierarztberichte erstellt, welche der Beschwerdeführer dem Schreiben beilegte.\n\n2.2 Rechtliche Grundlagen\n\nDie Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Es können insbesondere Parteien und Drittpersonen\nbefragt, Urkunden beigezogen und Augenscheine vorgenommen werden (§ 24 Abs. 1 VRPG). Die\nBehörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei (§ 17 Abs. 1 und 2 VRPG).\n\nIm Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist es möglich, untaugliche oder ungeeignete Beweismittel von vornherein abzulehnen, wenn das Beweismittel als ungeeignet gehalten wird, die fragliche Tatsachenbehauptung zu beweisen. Von einer antizipierten Beweiswürdigung wird auch dann\ngesprochen, wenn von der Erhebung weiterer Beweise abgesehen wird, weil aus Sicht der entscheidenden Behörde das Beweisergebnis bereits feststeht. Die entscheidende Behörde hat sich aufgrund anderer, bereits erhobener Beweise seine Meinung gebildet und ist überzeugt, dass diese\nMeinung durch die Abnahme zusätzlicher Beweismittel nicht mehr zu erschüttern ist (BGE 134 I 140\nE. 5.3; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz.686 und 689; FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, Rz. 5.71 ff.).\n\n2.3 Subsumtion\n\nAus dem Schreiben vom 17. September 2024 geht nicht hervor, zum Beweis welcher Tatsachenbehauptungen der Augenschein sowie die beiden aufgeführten Zeugen dienen sollen. Auch in der Beschwerde und der Replik sind die beiden Zeugen und der Augenschein nicht als Beweisofferten genannt. Grundsätzlich ist denkbar, dass die beiden Tierärzte Aussagen zu den Zuständen der Tiere\nauf dem Betrieb des Beschwerdeführers machen können. Hinsichtlich der Vorfälle vor Erlass der\nVerfügung vom 26. Februar 2024 bestehen genügend Beweismittel, welche den damaligen Zustand\nder Tiere dokumentieren. Der Beweiswert von Zeugenaussagen der Tierärzte zum damaligen Zustand der Tiere wäre zudem aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit als nicht besonders\nhoch einzustufen. Zumindest med. vet. A._____ könnte sich zwar zum aktuellen Zustand der Tiere\ndes Beschwerdeführers äussern, da er gemäss den eingereichten Berichten regelmässig Betriebsbesuche beim Beschwerdeführer durchführt. Solche Angaben sind für das vorliegende Verfahren jedoch nicht relevant, da eine aktuell tierschutzkonforme Tierhaltung die bereits begangenen\nVerstösse nicht ungeschehen macht und der Beschwerdeführer ohnehin zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist. Dasselbe gilt für die beantragte Durchführung eines\nAugenscheins. Soweit der Beschwerdeführer med. vet. A._____ zum Vorfall vom tt.mm.jjjj, welcher\nin einem Strafbefehl mündete, als Zeuge angerufen hat, ist auf nachfolgende Erw. 3.3.3 zu verweisen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung werden die Anträge des Beschwerdeführers auf\nEinvernahme von med. vet. A._____ und Dr. med. vet. B._____ sowie Durchführung eines Augenscheins abgelehnt.\n\n2 von 14\n3. Materielle Beurteilung\n\n3.1 Vorbringen der Parteien\n\n3.1.1 Beschwerde\n\n"}