DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat 16. Oktober 2024 (B.2024.10) T._____, D._____, vertreten durch Rechtsanwalt E._____, F._____; Beschwerde vom 28. März 2024 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 26. Februar 2024 betreffend Tierschutz, Tierhalteverbot; Abweisung Erwägungen 1. Eintreten 1.1 Zuständigkeit Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden können nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezem- ber 2007 (SAR 271.200) beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden. Der Regierungsrat hat seine Entscheidkompetenz betreffend Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des kan- tonalen Veterinärdiensts im Vollzugsbereich der Tierschutzgesetzgebung an das Departement Ge- sundheit und Soziales delegiert (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013 [SAR 153.113]). Dementsprechend ist das Departement Gesundheit und Soziales für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Beschwerdelegitimation Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. 1.3 Beschwerdefrist Die Verfügung des Veterinärdiensts vom 26. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 28. Feb- ruar 2024 zugestellt. Mit der Beschwerdeschrift vom 28. März 2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt. 1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die übrigen Voraussetzungen nach §§ 43 und 52 VRPG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 2. Beweisanträge 2.1 Anträge Mit Schreiben vom 17. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer, einen Augenschein vor Ort durchzuführen sowie med. vet. A._____ und Dr. med. vet. B._____ als Zeugen einzuvernehmen. Med. vet. A._____ habe in der Zwischenzeit erneut Tierarztberichte erstellt, welche der Beschwerde- führer dem Schreiben beilegte. 2.2 Rechtliche Grundlagen Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Er- mittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Es können insbesondere Parteien und Drittpersonen befragt, Urkunden beigezogen und Augenscheine vorgenommen werden (§ 24 Abs. 1 VRPG). Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes we- gen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Sie würdigen das Ergebnis der Untersu- chung frei (§ 17 Abs. 1 und 2 VRPG). Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist es möglich, untaugliche oder ungeeignete Be- weismittel von vornherein abzulehnen, wenn das Beweismittel als ungeeignet gehalten wird, die frag- liche Tatsachenbehauptung zu beweisen. Von einer antizipierten Beweiswürdigung wird auch dann gesprochen, wenn von der Erhebung weiterer Beweise abgesehen wird, weil aus Sicht der entschei- denden Behörde das Beweisergebnis bereits feststeht. Die entscheidende Behörde hat sich auf- grund anderer, bereits erhobener Beweise seine Meinung gebildet und ist überzeugt, dass diese Meinung durch die Abnahme zusätzlicher Beweismittel nicht mehr zu erschüttern ist (BGE 134 I 140 E. 5.3; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2021, Rz.686 und 689; FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zü- rich 2015, Rz. 5.71 ff.). 2.3 Subsumtion Aus dem Schreiben vom 17. September 2024 geht nicht hervor, zum Beweis welcher Tatsachenbe- hauptungen der Augenschein sowie die beiden aufgeführten Zeugen dienen sollen. Auch in der Be- schwerde und der Replik sind die beiden Zeugen und der Augenschein nicht als Beweisofferten ge- nannt. Grundsätzlich ist denkbar, dass die beiden Tierärzte Aussagen zu den Zuständen der Tiere auf dem Betrieb des Beschwerdeführers machen können. Hinsichtlich der Vorfälle vor Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2024 bestehen genügend Beweismittel, welche den damaligen Zustand der Tiere dokumentieren. Der Beweiswert von Zeugenaussagen der Tierärzte zum damaligen Zu- stand der Tiere wäre zudem aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit als nicht besonders hoch einzustufen. Zumindest med. vet. A._____ könnte sich zwar zum aktuellen Zustand der Tiere des Beschwerdeführers äussern, da er gemäss den eingereichten Berichten regelmässig Betriebsbe- suche beim Beschwerdeführer durchführt. Solche Angaben sind für das vorliegende Verfahren je- doch nicht relevant, da eine aktuell tierschutzkonforme Tierhaltung die bereits begangenen Verstösse nicht ungeschehen macht und der Beschwerdeführer ohnehin zur Einhaltung der tier- schutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist. Dasselbe gilt für die beantragte Durchführung eines Augenscheins. Soweit der Beschwerdeführer med. vet. A._____ zum Vorfall vom tt.mm.jjjj, welcher in einem Strafbefehl mündete, als Zeuge angerufen hat, ist auf nachfolgende Erw. 3.3.3 zu verwei- sen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung werden die Anträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme von med. vet. A._____ und Dr. med. vet. B._____ sowie Durchführung eines Augen- scheins abgelehnt. 2 von 14 3. Materielle Beurteilung 3.1 Vorbringen der Parteien 3.1.1 Beschwerde Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die in der Verfügung vom 10. Februar 2021 gerügten Mängel behoben worden seien und die Nachkontrolle keine weiteren Mängel ergeben habe. Das Hundehalteverbot sei nicht aus Gründen des Tierschutzes, sondern aufgrund damaliger mangelnder Organisation seinerseits ergangen. Bei den ergangenen Strafbefehlen handle es sich um Bagatellfälle. Er habe eingesehen, dass er in Zukunft strukturiert vorzugehen habe und plane eine massive Reduktion der Anzahl Tiergattungen und Tiere auf dem Betrieb. Zudem seien weitere administrative, organisatorische und bauliche Arbeiten geplant, welche die Betriebsabläufe erleich- tern sollen. Zu den festgestellten Mängeln anlässlich der Kontrolle vom tt.mm.jjjj führte der Beschwerdeführer aus, dass die Tierliste in der TVD in der Zwischenzeit angepasst worden sei. Es sei anspruchsvoll, die TVD nachzuführen, da bei grossen Beständen viele Lämmer geboren würden. Es seien alle Tiere mit Ohrmarken gekennzeichnet worden. Die Mängel bei den Liegeflächen und Stallböden seien un- verzüglich behoben worden. Auch seien die Verletzungsgefahren im Tierbereich beseitigt worden. Für die Pferde sei in der Zwischenzeit ein Auslaufjournal erstellt worden und sie hätten nun genü- gend Auslauf. Die Eselstute habe nun permanenten Sichtkontakt zu den anderen Equiden, wenn sie eingestallt seien. Die blinde Ziege sei zum Wohl der beiden Kinder behalten worden. Sie werde täg- lich ein- bis zweimal ausgeführt. Zudem seien ihre Ohrmarken ersetzt worden. Fälschlicherweise habe er gemeint, dass infolge fehlenden Auslaufs der Ziege keine Ohrmarken anzubringen seien. Die Alpakas seien vom Tierarzt untersucht worden, welcher festgestellt habe, dass sie keine von aussen sichtbaren Auffälligkeiten am Gebiss hätten, was für das allfällige Untergewicht eines Alpa- kas verantwortlich sei. Die Fellpflege bei der Eselstute und dem Pferd sei behoben worden. Die ärzt- liche Kontrolle bei den Schafen habe ergeben, dass das an der Futterkrippe liegende tote Lamm bei der letzten Kontrolle am tt.mm.jjjj am Morgen noch lebendig gewesen sei. Mit dem Tierarzt sei ver- einbart worden, dass neben einer jährlichen auch eine monatliche Kontrolle stattfinde. Die Min- destabmessungen bei den Schafen sei in der Zwischenzeit korrigiert worden; es habe ein Ausmes- sungsfehler vorgelegen. Die Legenester für die Legehennen seien Doppelnester, womit die Mindestzahl an Nestern erfüllt sei. Die Kaninchen hätten kein Wasser gehabt, da sie dieses ausge- leert hätten. Es seien anderen Trinkgefässe eingerichtet worden. Die Junghähne seien nur vorüber- gehend fremdplatziert gewesen, da sie aus einem Fremdbestand stammen würden und zuerst an die Gesamtherde hätten gewöhnt werden müssen. Die Schafe würden sehr wenig Wasser trinken, da sie die Flüssigkeit über das feuchte Gras aufnehmen würden. Er wechsle das Wasser zweimal täg- lich aus. Einige der Weiden würden über Brunnen respektive Bäche verfügen. Der Beschwerdeführer führt abschliessend aus, dass er und seine Lebenspartnerin eingesehen hät- ten, dass sie besser organisiert und strukturiert vorzugehen hätten. Sie hätten einen Massnahmen- plan vorgesehen, bei welchem im Bereich Tierhaltung eine massive Reduktion der Anzahl Tiergat- tungen und Tiere auf dem Betrieb vorgesehen sei. Als Nutztiere würden ausschliesslich Schafe gehalten, als Hobbytiere maximal vier Pferde, drei Milchziegen, maximal vier Kaninchen, 30 Hühner und eine Gruppe von Alpakas. Es habe in den letzten 15 Jahren immer wieder Mängel gegeben, wo- bei es sich nicht um schwerwiegende Mängel gehandelt habe. Das Ziel einer tierschutzkonformen Haltung werde nun erreicht, indem die Tierbestände massiv reduziert und längst fällige bauliche Massnahmen im Hinblick auf die Umsetzung des Konzepts der Schaf- und Ziegenhaltung mit Direkt- vermarktung umgesetzt würden. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit auch sein Arbeits- pensum in der Metzgerei reduziert. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei es ausrei- chend, dass eine Tierzahlreduktion als mildere Massnahme verfügt werde. 3 von 14 3.1.2 Beschwerdeantwort Der Veterinärdienst entgegnet in seiner Beschwerdeantwort, dass die Verfügung vom 10. Februar 2021 nur habe erlassen werden müssen, weil der Beschwerdeführer die anlässlich der Kontrolle vom 15. April 2020 beanstandeten Mängel nicht fristgerecht behoben habe. Hinsichtlich des Hundehalte- verbots führte der Veterinärdienst aus, dass beim Veterinärdienst seit 2011 regelmässig Meldungen betreffend die Hundehaltung des Beschwerdeführers eingegangen seien und die Zwingerhaltung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. In den gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren sei der Beschwerdeführer bei sämtlichen Strafbefehlen wegen Tierquälerei verurteilt worden, weshalb nicht von Bagatellfällen gesprochen werden könne und die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG gegeben seien. Im Eventualantrag des Be- schwerdeführers seien von den bisher gehaltenen Tiergattungen nur die Kaninchen nicht mehr auf- geführt, weshalb nicht von einer massiven Reduktion der Tiergattungen und Anzahl Tiere gespro- chen werden könne. Hinsichtlich des Führens der TVD führt der Veterinärdienst aus, dass der Tierbestand der Ziegen seit 2021 nicht mehr nachgeführt worden sei und auch bei den Schafen wiederholt die Unvollständigkeit der Liste beanstandet worden sei, und zwar unabhängig von der Jahreszeit resp. Ablammsaison. Was die Liegeflächen und Stallböden betreffe, stehe aufgrund der wiederholt bemängelten vernäss- ten Einstreu bei allen gehaltenen Tiergattungen fest, dass eine einmal tägliche Entmistung nicht aus- reiche. Von einem pflichtbewussten Tierhalter sei zu erwarten, dass er dies erkenne und die Entmis- tungsfrequenz selbständig erhöhe. Hierfür würden aber offensichtlich die Ressourcen fehlen. Der Veterinärdienst moniert, dass hinsichtlich der angeblich beseitigten Verletzungsgefahren im Tierbe- reich vom Beschwerdeführer kein Nachweis erbracht wurde. Zudem könnten solche Mängel bei Un- einsichtigkeit und Überforderung des Tierhalters jederzeit wieder auftreten. Weiter stellt der Veteri- närdienst in Frage, ob der Auslauf der Pferde umgesetzt werde. Betreffend die angeblich aufgehobene Einzelhaltung der Eselstute bemängelt der Veterinärdienst, dass auf den eingereichten Bildern die erfolgte Mängelbehebung nicht nachvollziehbar sei. Die blinde Ziege habe sich zum Kon- trollzeitpunkt ständig im Kreis gedreht, was auf eine nicht tiergerechte Haltung hinweise. Dieses Ver- halten könne offensichtlich auch nicht durch Spaziergänge verhindert werden. Zur Tierpflege und Tierfürsorge (Markierung der blinden Ziege, Alpakas, Fellpflege bei Eselstute und Pferdstute, Schaf mit überlangen Klauen und hochgradiger Lahmheit) merkt der Veterinärdienst an, dass die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers Ausdruck seiner Überforderung seien. Hinsichtlich der Legenester seien bei der Kontrolle am tt.mm.jjjj Nester vorhanden gewesen, diese seien jedoch zum Kontrollzeit- punkt für die Tiere nicht zugänglich gewesen seien. Die eingereichten Fotos würden die Vermutung nahe legen, dass die Nester nachgerüstet worden seien und die Tierschutzkonformität zuvor mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben gewesen sei. Dass die erläuterte Praxis bei der Schafhal- tung mit zweimal täglichem Wechsel des Wassers nicht konsequent an allen Weidestandorten umge- setzt werde, habe sich in den letzten Jahren bei diversen Kontrollen gezeigt. Anlässlich von acht Kontrollen seien Mängel in der permanenten Haltung von im Freien gehaltenen Tieren festgestellt worden. Der Veterinärdienst bemängelt weiter, dass der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, wie hoch sein reduziertes Arbeitspensum effektiv sei. Die Erarbeitung einer "Vision" sei begrüssenswert, die überwiegende Anzahl der Massnahmen sei jedoch unsicher und die Massnahmen seien bereits vor Jahren nötig gewesen, um eine tierschutzkonforme Tierhaltung zu betreiben. Die Verstösse in den letzten 15 Jahren seien – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – wiederholt von sehr schwerwiegender Natur gewesen. Mit zahlreichen Schreiben und Verfügungen sei auf die ge- setzlichen Bestimmungen hingewiesen worden, ohne dass eine nachhaltige Verbesserung in der Tierhaltung erfolgt sei. Dies zeige, dass weitere Auflagen keinen Sinn machen würden, um das Ziel einer tierschutzkonformen Haltung zu erreichen. An der Verhältnismässigkeit eines Tierhalteverbots ändere auch nichts, dass die Tierhaltung Teil der beruflichen Tätigkeit und des Einkommens des Be- schwerdeführers sei. Die Kürzungen bei den Direktzahlungen aufgrund von Tierschutzmängeln seien 4 von 14 in den letzten zehn Jahren sehr hoch ausgefallen, was den Beschwerdeführer aber nicht dazu bewo- gen habe, seinen Betrieb tierschutzkonform zu betreiben. 3.1.3 Replik In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass in der Zwischenzeit das Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Q._____ mit Urteil vom 26. Juni 2024 abgeschlossen und er von allen Vorwürfen frei- gesprochen worden sei. Es handle sich bei allen Vorwürfen um unglückliche Umstände, welche bei der Tierhaltung geschehen könnten. Er habe sich bei der Tierüberwachung auf einen Nachbarn ver- lassen, nachdem er überraschenderweise auf die Alp habe gehen müssen. Es sei mündlich verein- bart gewesen, dass der Nachbar den Beschwerdeführer informiere, falls es zu ausserordentlichen Ereignissen auf der Weide komme. Der Nachbar habe sich nicht an diese Vereinbarung gehalten und sei, ohne Absprache mit dem Beschwerdeführer, selbst abwesend gewesen. Er habe es versäumt, gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._____ vom 20. September 2024 Einsprache zu erheben. Von der Tierarztpraxis sei eine falsche Dosierung für eine wirkungs- volle Entwurmung der Alpakas verschrieben worden. Er werde daher ein Revisionsgesuch gegen diesen Strafbefehl einreichen. Der Beschwerdeführer unterstreicht erneut, dass eine massive Reduktion der Anzahl Tiere vorge- nommen worden sei (von 37 auf 13 Ziegen, von 267 auf 120 Schafe). Die Bewirtschaftung des Wohnhauses sei sehr zeitintensiv, was sich durch einen Umbau positiv verändern würde. Zur TVD führt der Beschwerdeführer aus, dass diese erst im Jahr 2020 in Betrieb genommen worden sei und alle Schafhalter noch ihre Probleme damit hätten. In der Zwischenzeit hätten sie die TVD jedoch im Griff und sie werde fortlaufend nachgeführt. Die wesentliche Reduktion des Arbeitspensums belegt der Beschwerdeführer mit einer Bestätigung, ebenso die Beseitigung der Verletzungsgefahr im Tier- bereich. Weiter reicht der Beschwerdeführer eine Fotodokumentation bezüglich des Auslaufs der Pferde, der Einzelhaltung des Esels und der blinden Ziege ein. Es würden monatliche Kontrollen durch den Tierarzt stattfinden und alle kranken Tiere sofort dem Tierarzt zur Behandlung übergeben. Der Beschwerdeführer beschreibt weiter, dass er morgens um 4 Uhr aufstehe und auf dem Weg zu seiner Arbeit die Schafweiden kontrolliere. In der Regel habe er zwischen 14 und 15 Uhr Feierabend und kontrolliere die Weiden auf der Rückfahrt erneut. Dabei führe er stets Wasser mit sich, um die Wasserbehälter aufzufüllen. In der Zwischenzeit lasse er das Wassergefäss nur dort stehen, wo kein Zugang von Drittpersonen zur Weide möglich sei. Er habe mehrfach die Situation erlebt, dass Dritt- personen den Wassereimer umgestossen oder ihn mit bereits schimmligem Brot befüllt hätten. Es treffe zu, dass es in der Vergangenheit zu einigen unglücklichen Zufällen gekommen sei, jedoch seien es in den letzten Jahren hauptsächlich unvermeidbare Zufälle gewesen. Ein Tierhalteverbot sei nicht verhältnismässig, da mildere Massnahmen wie die Reduktion der Tiere oder eine intensive Kontrolle durch die Behörde angeordnet werden könnte. Dass es immer wieder zu einzelnen Vorfäl- len komme, sei bedauerlich, könne aber nicht vollumfänglich verhindert werden. Die Tiere mit Weide- haltung seien der Natur ausgesetzt, weshalb es immer wieder zu toten Tieren kommen könne, ohne dass Pflichtverletzungen des Halters vorliegen würden. Wenn geltend gemacht werde, dass den Al- pakas eine Fläche von 0.4 m2 gefehlt hätte, erscheine ein Tierhalteverbot unverhältnismässig. Unter den Tieren habe sich zudem ein Jungtier befunden, welches nicht den Raumbedarf eines erwachse- nen Tieres habe. Ein Tierhalteverbot würde bewirken, dass der gesamte Betrieb unter eine Stan- dardarbeitskraft falle und somit nicht mehr als landwirtschaftliches Gewerbe gelte und nicht mehr subventioniert würde. Er würde dadurch auch Fläche verlieren, die nicht maschinell bewirtschaftet werden könne, woraus Ertragseinbussen entstünden sowie ein Subventionswegfall für die Flächen- beiträge sowie Hangbeiträge resultiere. Zudem würden auch die Beiträge für die Tiere wegfallen. 5 von 14 3.1.4 Duplik In seiner Duplik entgegnet der Veterinärdienst, dass der Beschwerdeführer in mehreren Fällen we- gen Sachverhalten verurteilt worden sei, welche auf Vernachlässigung und somit Tierquälerei zu- rückzuführen seien. Die Voraussetzungen eines Tierhalteverbots nach Art. 23 Abs.1 lit. a TSchG seien damit erfüllt. Der Freispruch vom 26. Juni 2024 ändere daran nichts. Nach Ausführungen des Veterinärdiensts handle es sich beim Schreiben einer Tierarztpraxis, welches den Beschwerdeführer hinsichtlich des Strafbefehls vom 20. September 2023 entlasten sollte, um ein Gefälligkeitszeugnis. Aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorgaben müssten sowohl bei der Tierarztpraxis als auch beim Beschwerdeführer Aufzeichnungen zu den abgegebenen respektive eingesetzten Mitteln zur Entwur- mung vorliegen; diese seien jedoch nicht eingereicht worden. Es könne somit nicht nachvollzogen werden, ob überhaupt eine Behandlung des Wurmbefalls durch den Beschwerdeführer stattgefunden habe und ob ein entsprechendes Präparat für die Alpakas abgegeben worden sei. Beim Freispruch vom 26. Juni 2024 habe der Strafrichter die Vereinbarung mit dem Nachbarn als Entlastung gewür- digt, was für das Verwaltungsverfahren nicht verbindlich sei. Es sei Aufgabe des Tierhalters, sicher- zustellen, dass die grundlegenden Sorgfaltspflichten nach Art. 5 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1) wahrgenommen werden, sei es durch den Tierhalter selbst oder durch Dritte. Der Beschwerdeführer habe zwar eine massive Reduktion der Tierzahl angekündigt. Die angestrebten maximalen Tierzahlen würden jedoch in sämtlichen Stellungnahmen des Be- schwerdeführers voneinander abweichen, was den Anschein erwecke, dass sich der Beschwerde- führer nicht festlegen wolle. Die erhöhten Anträge bezüglich der maximalen Tierzahlen würden nicht begründet. Da das Baugesuch immer noch beim Kanton pendent sei, sei die in Aussicht gestellte Verbesserung der Tierhaltung erst für die Zukunft geplant. Ein Umsetzungszeitpunkt stehe noch nicht fest. Im Hinblick auf das Tierhalteverbot sei nicht die vom Beschwerdeführer beschriebene Be- hebung der Mängel relevant, sondern die Tatsache, dass die Mängel in diesem Ausmass überhaupt aufgetreten seien. Um eine engmaschige tierärztliche Betreuung zu belegen, wäre das Führen eines Untersuchungs- und Behandlungsprotokolls zwingend, wozu der Beschwerdeführer auch verpflichtet sei. Die Aussage, dass der tierärztliche Besuch einmal pro Monat stattfinden würde, würde als Be- weis nicht ausreichen. Die festgestellten Verstösse in den letzten 15 Jahren seien von schwerwiegender Natur gewesen und hätten durch ein gutes Management vermieden werden können. Trotz zahlreichen Schreiben und Verfügungen sei keine nachhaltige Verbesserung in der Tierhaltung erfolgt, was zeige, dass wei- tere Auflagen nicht geeignet seien, um das Ziel einer tierschutzkonformen Haltung zu erreichen. Wei- ter sei das Projektziel des Beschwerdeführers, eine dauerhafte Einkommensquelle mittels Landwirt- schaft und Tierhaltung zu generieren, nicht nachvollziehbar und liege in weiter Ferne, was sich insbesondere aus den Einkommensverhältnissen ergebe. Der strafrechtliche Freispruch sei erfolgt, weil die extreme Witterung sowie die Räudeerkrankung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden seien. Aus Sicht des Veterinärdiensts sei aber eine eindeutige Abweichung vom Normalzustand fest- stellbar gewesen. Zum Schluss bemerkt der Veterinärdienst, dass der massgebliche Sachverhalt derjenige im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gewesen sei. Alle Beweismittel und Einwände, welche den Sachverhalt nach dem 26. Februar 2024 betreffen würden, seien nicht relevant für das Beschwerdeverfahren, sondern müssten durch Wiedererwägungsantrag vor der ersten Instanz beur- teilt werden. Das angeordnete Tierhalteverbot stütze sich sowohl auf lit. a als auch auf lit. b von Art. 23 Abs. 1 TSchG. 3.2 Beurteilungszeitpunkt Im Rahmen des Streitgegenstands dürfen die Parteien neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorbringen, unabhängig davon, ob jene sich erst nach dem Erlass einer Verfügung ereignet haben oder bis dahin noch nicht bekannt waren, soweit seitens der Parteien keine Nachlässigkeit vorliegt. Analoges gilt für die Beweismittel. Für die Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich die Sachlage im Zeit- 6 von 14 punkt ihres Entscheids massgebend (OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Bernhard Waldmann/Phi- lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 49 N 52). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist für die Beschwerdeinstanz nicht der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgebend. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids relevant. Somit sind alle Beweismittel und Ausführungen, welche den Sachverhalt nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2024 betreffen, im vorliegenden Verfahren zu beachten. 3.3 Bindung an Strafurteile 3.3.1 Rechtsprechung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grund- sätzlich nicht zu binden. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet jedoch, dass wider- sprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind, weshalb die Verwaltungsbe- hörde beim Entscheid über die Massnahmen von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Straf- richter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteil des Bundesge- richts 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1). 3.3.2 Strafurteil vom 26. Juni 2024 Der Freispruch des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Q._____ erfolgte aus verschiede- nen Gründen. Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Schafe am tt.mm.jjjj über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt waren. Der Januar 2023 sei bis zur Monatsmitte aus- gesprochen mild gewesen und es sei erst ab dem tt.mm.jjjj zunehmend kälter geworden. Nach der Kontrolle am tt.mm.jjjj habe der Beschwerdeführer die Weide an den Waldrand verlegt, sodass die Schafe einen natürlichen Witterungsschutz gehabt hätten. Es mangle damit am Vorliegen von objek- tiven Tatbestandsmerkmalen. Vom Vorwurf, er habe die an Räude erkrankten Schafe nicht einge- stallt oder behandelt, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, da die Räudeerkrankung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei. Neben der Räude kämen auch die Wollfäule und rasse- bedingter Haarausfall in Betracht. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Tierquälerei und Widerhand- lung gegen das Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966 (SR 916.40) vorgeworfen, indem er es vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj versäumt habe, seine Schafe zu kontrollieren und zwei Tierkadaver zu ent- sorgen. In dieser Zeit habe sich ein Schaf im Weidezaun verfangen und sei in der Folge mangels ge- nügender Aufsicht verendet. Auch von diesen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer freigespro- chen, weil er nach Ansicht des Gerichts mit dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Landwirt des Nachbarhofes seiner Pflicht zur Kontrolle der Schafe nachgekommen sei. Für seine Abwesenheit habe er Vorkehrungen getroffen und habe sichergestellt, dass sich eine Drittperson um die Tiere kümmere. In diesem Zusammenhang wurde er auch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das TSG freigesprochen. Er habe den Nachbarn beauftragt, einen Blick auf die Weide zu werfen und habe nicht gewusst, dass zwei Tiere verendet seien. Der Veterinärdienst hat den Vorfall vom tt.mm.jjjj, welcher durch die Polizei rapportiert wurde, in sei- ner Verfügung nicht thematisiert. Dementsprechend wurden der Vorfall sowie das daraus resultie- rende Strafverfahren auch nicht in die Würdigung einbezogen und aus einem diesbezüglichen Frei- spruch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum Vorfall vom tt.mm.jjjj ist anzumerken, dass der Vorwurf, den Schafen habe kein Wasser zur Verfügung gestanden, strafrecht- lich nicht beurteilt worden ist und sich der Freispruch damit nicht auf diesen Vorwurf bezieht. Aus strafrechtlicher Sicht erschien eine Räudeerkrankung nicht hinreichend erwiesen und der Beschwer- deführer wurde in diesem Punkt nach dem strafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" freigespro- chen. Es wurde jedoch nicht in Abrede gestellt, dass ein Schaf mit nicht intakter Wolle draussen bei 7 von 14 Temperaturen um den Gefrierpunkt gehalten wurde. Aus tierschutzrechtlicher Sicht ist diese Haltung des Schafes – unabhängig von der zugrundeliegenden Erkrankung – nicht gesetzeskonform (siehe Art. 5 Abs. 2 TSchV). Trotz des strafrechtlichen Freispruchs kann dieser Vorfall daher im vorliegen- den Verfahren nicht unbeachtet bleiben. 3.3.3 Strafbefehl vom 20. September 2023 Der Strafbefehl vom 20. September 2023 erging aufgrund der Feststellungen des Veterinärdiensts am tt.mm.jjjj. Der Beschwerdeführer kündigte an, gegen den Strafbefehl ein Revisionsgesuch einzu- legen, da er es versäumt habe, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Es sei seitens des Tierarztes eine falsche Dosierung verschrieben worden, weshalb er eine zu niedrige Dosierung für eine effektive Entwurmung der Alpakas erhalten habe. Dies werde durch ein Schreiben des Tierarztes bestätigt. Es kann offenbleiben, ob es sich beim Schreiben des Tierarztes, wie vom Veterinärdienst vorge- bracht, um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Die am tt.mm.jjjj festgestellten Mängel sind nicht al- leine auf eine falsche Dosierung eines Entwurmungsmittel zurückzuführen. Insbesondere die überfäl- lige Schur, die mit Kot übersäte und zu kleine Liegefläche, sowie der Umstand, dass ein Jungtier unter der Futterraufe eingeklemmt war, können nicht auf eine falsche Dosierung eines Entwurmungs- mittels zurückgeführt werden. Infolgedessen kann dieser Vorfall bei der Beurteilung des Tierhaltever- bots nicht ausser Acht gelassen werden. 3.4 Einzelne Verstösse in angefochtener Verfügung Die anlässlich der Kontrollen vom tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj festgestellten Mängel werden vom Be- schwerdeführer nicht durchwegs bestritten. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels auf die einzelnen Mängel eingegangen sind, drängt es sich auf, diese nachfolgend nochmals kurz zu thematisieren. 3.4.1 Tierverkehrsdatenbank Im Zusammenhang mit der TVD wurde anlässlich der letzten Kontrolle beim Beschwerdeführer fest- gestellt, dass mehrere Tiere (Schafe und Ziegen) nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet waren und die Tierliste der TVD nicht mit dem Tierbestand auf dem Betrieb übereinstimmte. Auch wenn die Führung der TVD bei einem anzahlmässig grossen Tierbestand mit regelmässigem Nachwuchs aufwendig sein kann, entbindet dies nicht von den Pflichten zur Kennzeichnung und Re- gistrierung in der Tierverkehrsdatenbank nach Art. 14 Abs. 1 TSG und Art. 10 der Tierseuchenver- ordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (SR 916.401). Die zweifelsfreie Identifikation der Tiere ist im Rah- men der Seuchenbekämpfung notwendig und kann auch dem Tierhalter als Kontrollinstrument dienen. Dass alle Tiere der Gattungen nach Art. 14 Abs. 1 TSG zu kennzeichnen und registrieren sind, hätte dem Beschwerdeführer als jahrelangem Tierhalter bekannt sein müssen. 3.4.2 Einrichtung Anlässlich der letzten Kontrolle beim Beschwerdeführer wurden Verletzungsgefahren im Tierbereich festgestellt. Zudem bestand eine ungenügende Fressplatzbreite und der Veterinärdienst monierte eine zu geringe Anzahl an Nestern für Legehennen. Auch ein fehlender Witterungsschutz für Schafe und die Einzelhaltung der Eselstute und der blinden Ziege wurden beanstandet. Art. 7 Abs. 1 TSchV schreibt vor, dass Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein müssen, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beein- trächtigt wird und die Tiere nicht entweichen können. Der Tierhalter muss den Zustand der Einrich- tungen so oft wie nötig überprüfen und Mängel an Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beein- trächtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Tiere soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu er- möglichen (Art. 13 TSchV). Für die Haltung von Equiden ist in Art. 59 Abs. 3 TSchV ausdrücklich vor- 8 von 14 geschrieben, dass Equiden Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Equiden haben müs- sen (Art. 59 Abs. 3 TSchV). Weiter schreibt Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten kön- nen (Art. 7 Abs. 2 TSchV). Die Mindestanforderungen an die Fressplatzbreite in der Schafhaltung sind in Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 4 TSchV festgehalten. Die Anzahl an Nestern bei Le- gehennen ergibt sich aus Anhang 1 Tabelle 9 TSchV. Im Übrigen schreibt Art. 36 Abs. 1 TSchV vor, dass Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein dürfen. Es muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind bietet, sofern die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt werden. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde ein, die Verletzungsgefahren durch die herum- liegenden Gegenstände und einen losen Draht entfernt zu haben. Damit anerkennt er implizit, dass es sich dabei um Mängel in der Tierhaltung handelte. Auch hinsichtlich der ungenügenden Fress- platzbreite bei den Schafen zeigt sich der Beschwerdeführer einsichtig. Betreffend den fehlenden Witterungsschutz führt der Beschwerdeführer in einer Aufstellung in seiner Beschwerde zwar auf, dass es auf der kontrollierten Weide einen Unterstand hat, dies widerspricht jedoch den Feststellun- gen des Veterinärdiensts. Es sei ein Umzug der Herde für den nächsten Tag vorgesehen gewesen. In seiner Replik bemerkt er diesbezüglich nur, dass er die Tierhaltung stets verbessere und in Zu- kunft seine gut durchdachte Planung umsetzen werde. Aufgrund der ausweichenden Antworten so- wie den Feststellungen des Veterinärdiensts ist davon auszugehen, dass die Aussenhaltung der Schafe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Auch die Eselstute stallte der Be- schwerdeführer im Nachgang zur Verfügung vom 26. Februar 2024 um, damit diese permanenten Sichtkontakt zu anderen Equiden hat. Hinsichtlich der blinden Ziege unternahm der Beschwerdefüh- rer keine Massnahmen, obwohl die TSchV in Art. 13 vorschreibt, dass ein angemessener Sozialkon- takt zu ermöglichen ist. Ob es sich bei den Nestern tatsächlich um Doppelnester handelte, lässt sich anhand der eingereichten Bilder nicht feststellen. Der Veterinärdienst liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht gegen die Tierschutzvorschriften verstossen hätte, würde dies am Endergebnis nichts ändern (s. Erw. 3.4.5 und 3.5.2). 3.4.3 Tägliche Pflege Auch in der täglichen Pflege der Tiere wurden bei der Kontrolle am tt.mm.jjjj Mängel festgestellt. Bei verschiedenen Tieren war die Liegefläche beziehungsweise der Boden des Fressbereichs durch un- genügende Einstreu und Entmistung vernässt. Bei den Pferden fehlte ein plausibler Nachweis für den notwendigen täglichen Auslauf. Der Veterinärdienst stufte die Fell- und die Zahnpflege bei ver- schiedenen Tieren als ungenügend ein. Weiter wies ein Schaf überlange Klauen auf. Mehreren Tie- ren fehlte der Zugang zu Wasser. Nach Art. 4 Abs. 1 TSchV sind Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Schafe müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben (Art. 53 Abs. 1 TSchV). Die Pflege der Tiere ist angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere ent- spricht (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Klauen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5 Abs. 4 TSchV, Art. 30 Abs. 2 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 [SR 455.110.1]). Equiden ist täglich ausreichend Bewegung zu ge- währen. Bei solchen Equiden, die nicht genutzt werden, muss ein täglicher Auslauf von zwei Stunden gewährleistet sein. Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen (Art. 61 Abs. 4 und 7 TSchV). Der Beschwerdeführer anerkannte, dass nicht genügend Einstreu vorhanden war und ungenügend entmistet wurde. Künftig will er diesem Problem begegnen, indem er sein Arbeitspensum in der 9 von 14 Metzgerei reduziert und mehr Zeit auf dem Betrieb verbringt. Der Beschwerdeführer erstellte erst im Nachgang zur Verfügung vom 26. Februar 2024 ein Auslaufjournal für die Pferde. Die Feststellung des Veterinärdiensts, dass die Pferde vorher nicht genügend Auslauf hatten, bestreitet der Be- schwerdeführer nicht. Die ungenügende Fellpflege ist durch entsprechendes Bildmaterial, welches eine verschmutzte Ziege zeigt, dokumentiert. Der Beschwerdeführer hat gemäss Beschwerdeschrift die Fellpflege bei der Eselstute und dem Pferd nachgeholt, womit er implizit zugibt, die Fellpflege vernachlässigt zu haben. Die ungenügende Entmistung und Einstreu sowie die überlangen Klauen bei einem Schaf sind ebenfalls bildlich dokumentiert. Der Beschwerdeführer ergriff im Nachgang zur Verfügung Massnahmen bei der Wasserversorgung der Kaninchen. Dass die beiden Junghähne nur vorübergehend separat platziert waren, ändert nichts daran, dass ihnen kein Wasser zur Verfügung gestanden hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, wie lange diese Separierung andauerte. Sämtliche festgestellten Mängel sind Ausdruck von einer mangelhaften Organisation und Überforderung des Beschwerdeführers. 3.4.4 Spezielle Vorkommnisse Bei der Kontrolle vom tt.mm.jjjj stellte der Veterinärdienst mehrere Schafe mit hochgradigem Räude- befall fest. Ein Schaf zeigte nach Feststellungen des Veterinärdiensts klare Symptome von Listeri- ose. Unter der Futterkrippe befand sich ein totes Lamm. Ein Schaf, welches auch über überlange Klauen aufwies, war hochgradig lahm und kniete nur auf dem Carpalgelenk. Hinsichtlich des Räudebefalls äusserte sich der Beschwerdeführer nur indirekt, indem er ausführte, dass er alle kranken Tiere von der Weide nehme, sobald er Kenntnis von gesundheitlichen Proble- men habe. Zudem kündigte er an, nebst der jährlichen auch monatliche Kontrollen durch einen Tier- arzt durchführen zu lassen. Das Schaf mit den Lähmungserscheinungen und überlangen Klauen schlachtete der Beschwerdeführer im Nachgang zur Kontrolle. Auch diese Verfehlungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern macht lediglich Ausführungen dazu, wie er diese nach der Kon- trolle behoben hat beziehungsweise wie er ihnen künftig zu begegnen versucht. Der Beschwerdefüh- rer führt in seiner Beschwerde zwar aus, die ärztliche Kontrolle habe ergeben, dass das an der Fut- terkrippe liegende tote Lamm bei der letzten Kontrolle am tt.mm.jjjj am Morgen noch lebendig gewesen sei. Inwiefern die tierärztliche Kontrolle dies belegen sollte, führt er nicht weiter aus. 3.4.5 Zwischenfazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich vieler an- lässlich der letzten Kontrolle festgestellten Mängel einsichtig zeigt, auch wenn er dies nur implizit tut, indem er im Nachgang zur Kontrolle die gerügten Mängel beseitigte. Hinsichtlich einzelner Mängel verbleiben zwar gewisse Unsicherheiten, wie beispielsweise bei der Anzahl der Legenester. Diese Mängel erscheinen von untergeordneter Natur und ändern nichts an der Tatsache, dass anlässlich der Kontrolle zahlreiche Mängel festgestellt werden konnten. 3.5 Tierhalteverbot 3.5.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhand- lung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen be- straft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Das Ver- bot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls, namentlich die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen, zum Ziel (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1). Ein Halteverbot kommt in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Ge- fahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (AN- TOINE F. GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, 10 von 14 Eine vorläufige Darstellung des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes aus rechtswissenschaftlicher Sicht durch den Global Animal Law GAL Verein, Zürich 2018, S. 32). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensge- bote und –verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag sowie bei Uneinsichtigkeit und fehlendem Willen zur tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung mangelhafter Zustände (Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2 sowie 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.3). Für das Aussprechen eines Tierhalteverbots gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG bedarf es nicht bloss einer einmaligen, geringen Verfehlung gegen die materiellen Verhaltensanordnungen, sondern eine gewisse Schwere des Verstosses. Kernfrage ist, ob es einer solchen Massnahme zum Schutz des Tieres bedarf (RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Basel 2011, S. 209, 216). 3.5.2 Unfähigkeit Auf dem Betrieb des Beschwerdeführers konnten seit dem Jahr 2009 durch den Veterinärdienst un- ablässig Mängel festgestellt werden. Gesamthaft führte der Veterinärdienst auf dem Betrieb 24 Kon- trollen durch. Hinzu kamen vier Einsätze durch die Polizei, welche ebenfalls diverse Missstände auf dem Betrieb des Beschwerdeführers feststellte. Lediglich bei drei dieser Kontrollen konnte der Veteri- närdienst keine Mängel feststellen, wobei es sich bei einer Kontrolle um eine angemeldete Primär- kontrolle handelte. Seit 2009 erliess der Veterinärdienst insgesamt sieben Verfügungen, in welchen er den Beschwerdeführer zur Behebung der Mängel beziehungsweise zum Ergreifen von Massnah- men aufforderte. Nebst diesen Verfügungen wurde die Tierhaltung des Beschwerdeführers durch den Veterinärdienst acht Mal mit Schreiben ohne Verfügungscharakter beanstandet und der Be- schwerdeführer zur Mängelbehebung aufgefordert. Augenfällig ist bei den festgestellten Mängeln nicht in erster Linie die Schwere der einzelnen Mängel, sondern die Regelmässigkeit und Anzahl der gleichgelagerten Verstösse. So wurde bei zehn Kon- trollen festgestellt, dass Tiere des Beschwerdeführers keine trockene Liegefläche hatten, meistens verursacht durch vernässte oder fehlende Einstreu. Der gesundheitliche Zustand von gewissen Tie- ren wurde bei sieben Kontrollen beanstandet. Ebenfalls bei sieben Kontrollen stellte der Veterinär- dienst eine mangelhafte Tierpflege fest. Bei sechs Kontrollen fehlte ein geeigneter Witterungsschutz für die Tiere und bei ebenso vielen Kontrollen hatten gewisse Tiere keinen Zugang zu Wasser. Bei vier Kontrollen konnten tote Tiere aufgefunden werden, wobei einige der Tiere zum Kontrollzeitpunkt bereits längere Zeit tot waren. Zu den häufigsten Beanstandungen zählte zudem die fehlende oder falsche Markierung von Tieren. Nebst diesen Mängeln wurden noch weitere Verfehlungen wie feh- lender Auslauf, fehlendes Futter und gesetzeswidrige Einzelhaltung festgestellt, wobei diese Aufzäh- lung nicht abschliessend ist. Die Mängel lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den täg- lich erforderlichen Arbeiten wie dem Ausmisten und der Versorgung mit Wasser nicht genügend nachkommt. Er hat es in all der Zeit unterlassen, nachhaltige und effektive Verbesserungsmassnah- men zu ergreifen, um bisher aufgetretene Mängel in Zukunft zu vermeiden. Infolgedessen sind in all den Jahren immer wieder dieselben Mängel aufgetreten. Die Voraussetzungen für ein Tierhaltever- bot im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG sind damit erfüllt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die anlässlich der Kontrolle vom tt.mm.jjjj festgestellten Mängel im Nachgang zur Kontrolle behoben, ein Konzept zur Umstrukturie- rung des Betriebs inklusive Umbauten geplant und sein Arbeitspensum in der Metzgerei reduziert hat. Diese Massnahmen sind zwar durchaus begrüssenswert, wurden aber zu spät ergriffen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Aufstellung über die Arbeitsstunden sein Arbeitspensum bereits ab Mitte/Ende 2023 stetig reduziert hat, was nicht verhindert hat, dass bei der Kontrolle im Januar 2024 diverse Mängel festgestellt worden sind. Aufgrund der angefallenen Mängel hätte der Beschwerdeführer bereits viel früher Massnahmen ergreifen müssen, um seinen Pflichten als Tierhalter genügend nachkommen zu können. Es scheint, als hätte der Beschwerdefüh- 11 von 14 rer erst nach Anordnung des Tierhalteverbots den Ernst der Lage richtig begriffen, obwohl dies auf- grund der Anzahl an bereits ergangenen Verfügungen, strafrechtlichen Verurteilungen, Kontrollen und sonstigen Beanstandungen des Veterinärdiensts bereits viel früher hätte passieren müssen. 3.5.3 Zuwiderhandlung gegen TSchG oder Verfügungen Nebst den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG. Der Beschwerdeführer wurde vier Mal wegen Verstössen gegen das TSchG strafrechtlich verurteilt. So wurde er zwei Mal wegen Tierquälerei (Art. 26 TSchG), wovon einmal wegen mehrfacher fahrlässiger und einmal we- gen mehrfacher vorsätzlicher Begehung, und zwei Mal wegen Widerhandlungen gegen weitere Best- immungen des TSchG (Art. 28 TSchG), wovon einmal wegen fahrlässiger und einmal wegen vor- sätzlicher Begehung, verurteilt. Auch wenn der Beschwerdeführer bekannt gab, gegen eine Verurteilung wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei ein Revisionsgesuch einzulegen, ist die Verurteilung zum Entscheidzeitpunkt nach wie vor bestehend. Es sind somit auch die Voraussetzun- gen von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt. 3.6 Verhältnismässigkeit 3.6.1 Grundlagen Eine Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das im öffentlichen Interesse an- gestrebte Ziel zu erreichen. Weiter muss die Massnahme erforderlich sein, was bedeutet, dass sie zu unterbleiben hat, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Die Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich muss die Massnahme zumutbar sein. Dies ist dann gegeben, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Die Massnahme muss durch ein das private Inte- resse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Für die Interessenabwägung mass- geblich sind einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und andererseits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 522 ff.). Als mildere Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommen etwa die Verfü- gung einer Reduktion des Tierbestands oder einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage. Im Sinne der Verhältnismässigkeit kann sich die Androhung eines Tierhalteverbots als mildere Massnahme aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3). Ein Tierhalteverbot muss abgesehen von schwerwiegenden Fällen zunächst angedroht und in der Regel befristet werden (RITA JEDELHAUSER, a.a.O., S. 242). 3.6.2 Subsumtion Das Tierhalteverbot ist geeignet, inskünftig tierschutzwidrige Zustände wie die festgestellten zu ver- hindern. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist in der Tierhaltung des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2009 eine Vielzahl von Mängeln festgestellt worden. Bereits mit Verfügung vom 17. März 2014 hat der Ve- terinärdienst dem Beschwerdeführer ein teilweises oder umfassendes Tierhalteverbot in Aussicht ge- stellt, sollten weitere Mängel festgestellt werden. In den darauffolgenden Jahren verbesserte sich zwar die Tierhaltung des Beschwerdeführers und es mussten, wenn überhaupt, nur geringfügige Mängel gerügt werden. Diese Verbesserung war jedoch nicht dauerhaft, sodass der Veterinärdienst spätestens ab dem Jahr 2019 wieder regelmässig diverse Punkte in der Tierhaltung beanstanden musste und diese Mängel gar zu zwei strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben. Da bereits eine Androhung eines Tierhalteverbots ergangen ist, erscheint es nicht erfolgsversprechend, den Be- schwerdeführer erneut zu verwarnen. Dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass dieselben 12 von 14 Mängel, welche zur Androhung des Tierhalteverbots geführt haben, später wieder aufgetreten sind und sich der Beschwerdeführer weder von weiteren Verfügungen des Veterinärdiensts noch von Strafverfahren beeindrucken liess. Die beanstandeten Mängel betrafen zudem jeweils unterschiedli- che Tierarten (Schafe, Rinder, Ziegen, Gänse, Enten, Pferde, Alpakas und Kaninchen). Die Be- schränkung des Tierhalteverbots auf eine geringere Anzahl Tiere oder auf bestimmte Tierarten fällt damit ausser Betracht. Eine zeitliche Befristung des Tierhalteverbots wäre angesichts der langen Vorgeschichte und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zielführend. Der Beschwerdeführer führt den landwirtschaftlichen Betrieb lediglich als Nebenerwerb. Seine Part- nerin arbeitet in einem 100%-Pensum, während er bis Mitte 2023 auch noch in einem 100%-Pensum tätig war und sein Pensum erst ab jenem Zeitpunkt stetig reduzierte. In den Steuerunterlagen ist er- kennbar, dass die Einkünfte aus dem Betrieb nur einen kleinen Teil der Einkünfte des Beschwerde- führers darstellen. Der Verlust des Ertrags aus dem Betrieb ist für den Beschwerdeführer daher nicht als sehr einschneidend zu bewerten. Es ist auch davon auszugehen, dass er sein Arbeitspensum wieder erhöhen und die ausfallenden Einkünfte kompensieren kann. Zudem hat er auch, teilweise nicht unwesentliche, Kürzungen der Direktzahlungen in Kauf genommen, welche aufgrund der fest- gestellten Mängel vorgenommen wurden. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht darauf ange- wiesen war, den maximalen Ertrag aus dem Betrieb zu erwirtschaften. Die weiteren Einschränkun- gen des Beschwerdeführers – insbesondere die Verunmöglichung seines geplanten Umbau- und Restrukturierungsprojekts – hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrelangen Renitenz hinzu- nehmen. Auch diese Verbesserungsmassnahmen wurden erst in Angriff genommen, als der Veteri- närdienst die Aussprechung des Tierhalteverbots bereits in Aussicht gestellt hat. Aus Gründen des Tierschutzes besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, die anhaltenden Verstösse ge- gen das Tierschutzrecht zu unterbinden. 3.7 Fazit Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Kosten Die Kosten bestehen aus Verfahrenskosten und den notwendigen Parteikosten (Kosten der Vertre- tung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehör- den zugelassene Vertretungen; § 29 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren werden die Verfah- rens- und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Ver- fahrens zu tragen hat. Per 1. Juli 2024 ist das neue Gebührenrecht in Kraft getreten. Gebühren und Vorgänge, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits begonnen haben, werden nach altem Recht erho- ben und bezogen (§ 24 Abs. 1 Allgemeines Gebührengesetz [GebührG] vom 19. September 2023 [SAR 662.100]). Die Verfahrenskosten bemessen sich daher nach § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret; VKD) vom 24. November 1987 (SAR 221.150). Die Staatsgebühr wird in diesem Fall auf Fr. 1'500.00 festgelegt, worin die Kosten für den Zwischenent- scheid mitenthalten sind. Hinzu kommt die Kanzleigebühr in Höhe von Fr. 180.00 (§ 25 f. VKD). Der Beschwerdeführer hat diese Kosten vollumfänglich zu tragen. Infolge des Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Entscheid 1. 13 von 14 Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 180.–, zusammen Fr. 1'680.–, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 14 von 14