Die Beschwerdeführenden haben sich selbst vertreten, ihnen sind deshalb keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden. Entscheid 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Beschlüsse der Gemeinderäte Q._____ und R._____ vom 13. März 2023 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Staatskasse. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 4 von 4