Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach § 31 Abs. 2 VRPG in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden allerdings Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Die unterlassene Begründung ihrer Entscheide durch die Vorinstanzen ist gerade noch nicht als schwerwiegender Verfahrensfehler zu qualifizieren. Die Verfahrenskosten werden deshalb auf die Staatskasse genommen. 3 von 4 b)