Das rechtliche Gehör und seine Teilgehalte sind formeller Natur. Ihre Verletzung führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 140 I 99 E. 3.7.3). Bei leichteren Verletzungen kann die Rechtsmittelinstanz unter gewissen Voraussetzungen das Gehör nachträglich gewähren und die Verletzung dadurch heilen. Dies ist jedoch beim vollständigen Fehlen einer Entscheidbegründung nicht möglich. Die Gemeinderäte sind vielmehr gehalten, ihre Entscheide bei deren Erlass zu begründen, nicht erst im anschliessenden Rechtsmittelverfahren. Die angefochtenen Beschlüsse der Gemeinderäte R._____ und Q._____ sind deshalb aufzuheben. 3. a)