4, https://www.ag.ch/grossrat/grweb/de/195/Detail%20Gesch%C3%A4ft?ProzId=962873). Die Behörde muss ihren Entscheid aber gleichwohl begründen und den davon Betroffenen auch Gelegenheit einräumen, davon Kenntnis zu nehmen, insbesondere durch einen Hinweis, bei welcher Amtsstelle der vollständige, begründete Entscheid eingesehen oder bezogen werden kann. Der Beschluss des Gemeinderat R._____ enthielt weder eine Begründung noch einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den vollständigen Entscheid oder zu dessen Bezug. Die Begründung holte er erst in der Beschwerdeantwort nach.