Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Behörden bei Erlass von Allgemeinverfügungen nicht einfach auf eine Begründung verzichten dürfen. Vielmehr handelt es sich um eine Erleichterung nur für die Publikation, die sich auf die Wiedergabe des Entscheiddispositivs beschränken kann, insbesondere um die Kapazität des Publikationsorgans nicht übermässig zu beanspruchen und eine gewisse Übersichtlichkeit zu bewahren (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat 07.27 vom 14. Februar 2007, S. 37 Ziff. 4, https://www.ag.ch/grossrat/grweb/de/195/Detail%20Gesch%C3%A4ft?ProzId=962873).