Die Begründungspflicht ist auch in § 26 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 festgehalten, wobei gemäss Abs. 2 lit. c auf die Begründung allerdings insbesondere dann verzichtet werden kann, wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Behörden bei Erlass von Allgemeinverfügungen nicht einfach auf eine Begründung verzichten dürfen.