Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert das rechtliche Gehör. Daraus wird unter anderem die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide abgeleitet. Die Begründung muss die Adressaten und weiteren Betroffenen des Entscheids in die Lage versetzen, diesen in Kenntnis der zugrundeliegenden Motive sachgerecht Weise anfechten zu können (BGE 126 I 97 E. 2a, 141 V 557 E. 3.2.1).