Entsprechendes gilt für den Beschwerdeführer E._____. Zwar preist er die Annehmlichkeiten von Spaziergängen an und Bädern in der V._____ für Hunde an, inwiefern dies ihn selbst als Hundehalter betrifft, führt er jedoch nicht aus. Auch er wird in einem allfälligen nächsten Rechtsgang seine Beschwerdebefugnis darzulegen haben. c) Der Beschluss des Gemeinderats Q._____ wurde am 23. März 2023 im Amtlichen Anzeiger, erscheinend in U._____, publiziert, derjenige des Gemeinderats R._____ am 24. März 2024 im Wohler Anzeiger, im kantonalen Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Gemeinde. Alle Beschwerdeführenden haben die Beschwerdefrist somit gewahrt.