Der Beschwerdeführer D._____ führt weder in seinem Rechtsmittel noch in der Replik aus, inwiefern er von den angefochtenen Anordnungen persönlich betroffen ist. Auch in den Eingaben namentlich des Gemeinderats seines Wohnorts R._____ finden sich keine Äusserungen zu seiner Legitimation. Aufgrund der bestehenden Legitimation weiterer Beschwerdeführender und mangels Auswirkungen auf den Entscheid kann diese Frage vorerst offenbleiben. In einer allfälligen neuen Beschwerde in gleicher Angelegenheit wird der Beschwerdeführer seine Rechtsmittelbefugnis jedoch darlegen müssen.