{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-02-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2023-9_2024-02-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10012", "Checksum": "3052f0e4e8ceee55cf1f997370436ebc"}, "Scrapedate": "2025-10-11", "Num": ["EDGS.2023.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 14.02.2024 EDGS.2023.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 14.02.2024 EDGS.2023.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 14.02.2024 EDGS.2023.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2411", "Zeit UTC": "11.10.2025 02:38:48", "Checksum": "71653f0cc3204a7d2303e4728548077f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 14.02.2024 EDGS.2023.9\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 14. Februar 2024\n\n(B.2023.9) S._____, Q._____; D._____, R._____; Beschwerden vom 13. April und vom 31. März\n2023 gegen die Beschlüsse der Gemeinderäte Q._____ und R._____ vom 13. März 2023 betreffend Anordnung einer Leinenpflicht für Hunde am V._____ -ufer\nC._____, R._____; E._____, R._____; Beschwerden vom 20. April und vom 4. April 2023 gegen\nvorgenannten Beschluss des Gemeinderats R._____ vom 13. April 2023\n\nErwägungen\n\n1.\n\na)\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss\n§ 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats\n(Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das DGS zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VeD im Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung. Obwohl die Angelegenheit auch Aufgaben des Departements Bau, Verkehr und\nUmwelt (BVU) sowie der Abteilung Landwirtschaft des Departements Finanzen und Ressourcen tangiert, kann auf eine Rückdelegation an den Regierungsrat verzichtet werden. Die betroffenen Abteilungen konnten ihre Standpunkte im vorliegenden Verfahren einbringen.\n\nBei den angefochtenen Beschlüssen der Gemeinderäte Q._____ und R._____ handelt es sich um Allgemeinverfügungen, die eine konkrete Situation regeln, aber auf einen grösseren, nicht individuell\nfestgelegten Personenkreis anwendbar sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 933).\n\nb)\n\nNach der Praxis können lokale Verkehrsanordnungen, die ebenfalls Allgemeinverfügungen darstellen,\ndurch alle Personen angefochten werden, welche die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen und somit von der Anordnungen stärker als die Allgemeinheit betroffen sind. Analog\nkommt die Beschwerdebefugnis vorliegend allen Personen zu, die den betroffenen Abschnitt des\nV._____ -ufers in Q._____ und R._____ öfters mit einem Hund begehen und dadurch von den angefochtenen Beschlüssen der Gemeinderäte ebenfalls deutlich stärker als andere Personen betroffen\nsind.\n\nDie Beschwerdeführerin S._____ bringt diesbezüglich vor, sie sei Einwohnerin von Q._____ und betroffene Hundebesitzerin und benütze die im Beschluss genannten Wege täglich für den Spaziergang.\nInsbesondere der Gemeinderat ihres Wohnorts Q._____ widerspricht dieser Darstellung nicht, die den\nverfügbaren Informationen entspricht und plausibel ist. Ihre Beschwerdebefugnis ist somit zu bejahen.\n\nDer Beschwerdeführer C._____ macht geltend, er gehe mit seinem Hund regelmässig an die V._____,\num ihn artgerecht ausführen und die Möglichkeit geben zu können, sich frei zu bewegen. Der Gemeinderat des Wohnorts R._____ äussert sich nicht dazu, weshalb von der glaubhaften Darstellung des\nBeschwerdeführers auszugehen und auch seine Legitimation zu bejahen ist.\n\nDer Beschwerdeführer D._____ führt weder in seinem Rechtsmittel noch in der Replik aus, inwiefern\ner von den angefochtenen Anordnungen persönlich betroffen ist. Auch in den Eingaben namentlich\ndes Gemeinderats seines Wohnorts R._____ finden sich keine Äusserungen zu seiner Legitimation.\nAufgrund der bestehenden Legitimation weiterer Beschwerdeführender und mangels Auswirkungen\nauf den Entscheid kann diese Frage vorerst offenbleiben. In einer allfälligen neuen Beschwerde in\ngleicher Angelegenheit wird der Beschwerdeführer seine Rechtsmittelbefugnis jedoch darlegen müssen.\n\nEntsprechendes gilt für den Beschwerdeführer E._____. Zwar preist er die Annehmlichkeiten von Spaziergängen an und Bädern in der V._____ für Hunde an, inwiefern dies ihn selbst als Hundehalter betrifft, führt er jedoch nicht aus. Auch er wird in einem allfälligen nächsten Rechtsgang seine Beschwerdebefugnis darzulegen haben.\n\nc)\n\nDer Beschluss des Gemeinderats Q._____ wurde am 23. März 2023 im Amtlichen Anzeiger, erscheinend in U._____, publiziert, derjenige des Gemeinderats R._____ am 24. März 2024 im Wohler Anzeiger, im kantonalen Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Gemeinde. Alle Beschwerdeführenden\nhaben die Beschwerdefrist somit gewahrt.\n\nDie Beschwerden von S._____ und C._____ erfüllen alle formellen Voraussetzungen, weshalb auf sie\neinzutreten ist.\n\nd)\n\nDie vier Beschwerden richten sich gegen zwei Beschlüsse der Gemeinderäte Q._____ und R._____,\ndie abgesehen vom betroffenen Gemeindegebiet inhaltlich identisch und aufeinander abgestimmt\nsind. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen.\n\n2.\n\na)\n\nDer Gemeinderat R._____ hat den angefochtenen Beschluss vom 13. März 2023 ohne jede Begründung im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Die Publikation enthielt auch keinen Hinweis, dass\ndie vollständige Fassung mit Begründung bei der Gemeinde eingesehen oder bezogen werden könne.\n\nDer ebenfalls angefochtene Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom gleichen Tag enthielt neben\ndem Dispositiv den Hinweis, es handle sich um eine koordinierte Massnahme zwischen den Gemeinden R._____ und Q._____ sowie der kantonalen Abteilung Landschaft und Gewässer zum Schutz der\nangrenzenden Landwirtschaft und der Naturwerte der V._____.\n\n2 von 4\nb)\n\nArt. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert das rechtliche Gehör. Daraus wird unter anderem\ndie Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide abgeleitet. Die Begründung muss die Adressaten und weiteren Betroffenen des Entscheids in die Lage versetzen, diesen in Kenntnis der zugrundeliegenden Motive sachgerecht Weise anfechten zu können (BGE 126 I 97 E. 2a, 141 V 557\nE. 3.2.1).\n\n"}