Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 wird die Staatsgebühr auf Fr. 500.- festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 100.-. b) Die Beschwerdeführerin vertritt sich selbst. Ihr sind somit keine ersatzfähigen Parteikosten erwachsen. Anspruch auf Ersatz hätte sie ebenfalls nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und daher vorliegend nicht. Entscheid 1. Mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. I. der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, im Übrigen abgewiesen. 2.