Da die hauptsächliche Anordnung der dringenden Behandlung der Gesundheitsprobleme ihres Hundes diente, lagen auch wichtige Gründe zum Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinn von § 46 Abs. 1 VRPG vor. 3. a) Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt, die Verfahrenskosten sind daher ihr aufzuerlegen.