Gegen die Kostenauflage von Fr. 150.- hat sich die Beschwerdeführerin zumindest nicht ausdrücklich gewandt. Da wie eben dargelegt die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen wäre und die Höhe der Gebühr innerhalb des Rahmens zwischen Fr. 50.- und Fr. 1'500.- gemäss § 22 Abs. 2 lit. g der 3 von 4 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (VV TSchG) massvoll und nicht zu beanstanden ist, ist sie im Grundsatz und in der Höhe zu bestätigen. e)