Der VeD hat in seiner Verfügung wichtige hier anwendbare Grundsätze des Tierschutzrechts zutreffend wiedergegeben. Zusätzlich hinzuweisen ist auf Art. 5 TSchV: Die Halterin muss das Befinden des Tiers und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie muss Mängel, die das Befinden beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder (andere) geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Halterin ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden (Abs. 2).