Der VeD erwog in der angefochtenen Verfügung, wer mit Tieren umgehe, habe ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand dürfe einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen und unnötige Überanstrengen von Tieren sei nach Art. 4 TSchG verboten, Tiere seien gemäss Art. 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) so zu halten, dass ihre Körperfunktion und ihr Verhalten nicht gestört würden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werde.