Nach Art. 41 Abs. 2 TSchG können die Kantone Gebühren erheben für Bewilligungen und Verfügungen (lit. a) sowie für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben. Die Rechtmässigkeit der Gebührenauflage hängt damit davon ab, ob der VeD gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht die regelmässige tierärztliche Untersuchung ihres Hundes und die Berichterstattung darüber verfügt hat. Trotz der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in diesem Punkt ist daher die Rechtmässigkeit der Verfügung auch in der Hauptsache zu überprüfen. b)