Durch die Euthanasierung des betroffenen Hundes ist die angefochtene Verfügung jedoch im Hauptpunkt (Dispositiv-Ziff. I.) gegenstandslos geworden und muss insoweit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden. Dies trifft jedoch nicht zu auf die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. II. Diesbezüglich bleibt zu prüfen, ob sie zu Recht erfolgt ist. 2. a)