{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2023-7_2023-06-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10666", "Checksum": "bf4bef5be2b110e5d7d8c9db610776fc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2023.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 30.06.2023 EDGS.2023.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 30.06.2023 EDGS.2023.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 30.06.2023 EDGS.2023.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:32", "Checksum": "13a7fe081cf1b842b4f55559c7a0f8d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 30.06.2023 EDGS.2023.7\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 30. Juni 2023\n\n(B.2023.7) B._____, Q._____; Beschwerde vom 14. März 2023 gegen den Entscheid des Amts für\nVerbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 2. März 2023 betreffend Tierschutz; Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit und Abweisung\n\nErwägungen\n\n1.\n\na)\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss\n§ 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats\n(Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales\n(DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VetD\nim Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung.\n\nb)\n\nDie Beschwerdeführerin hat als Adressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt.\n\nc)\n\nDie Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist bzw. wäre einzutreten.\n\nDurch die Euthanasierung des betroffenen Hundes ist die angefochtene Verfügung jedoch im Hauptpunkt (Dispositiv-Ziff. I.) gegenstandslos geworden und muss insoweit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden. Dies trifft jedoch nicht zu auf die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. II. Diesbezüglich bleibt zu prüfen, ob sie zu Recht erfolgt ist.\n\n2.\n\na)\n\nNach Art. 41 Abs. 2 TSchG können die Kantone Gebühren erheben für Bewilligungen und Verfügungen (lit. a) sowie für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben. Die Rechtmässigkeit der Gebührenauflage hängt damit davon ab, ob der VeD gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht die\nregelmässige tierärztliche Untersuchung ihres Hundes und die Berichterstattung darüber verfügt hat.\nTrotz der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in diesem Punkt ist daher die Rechtmässigkeit der\nVerfügung auch in der Hauptsache zu überprüfen.\n\nb)\n\nDer VeD erwog in der angefochtenen Verfügung, wer mit Tieren umgehe, habe ihren Bedürfnissen in\nbestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand dürfe einem\nTier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer\nWeise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen und unnötige Überanstrengen\nvon Tieren sei nach Art. 4 TSchG verboten, Tiere seien gemäss Art. 3 der Tierschutzverordnung vom\n23. April 2008 (TSchV) so zu halten, dass ihre Körperfunktion und ihr Verhalten nicht gestört würden\nund ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werde.\n\nDie Beschwerdeführerin sei nicht jederzeit gewillt und in der Lage, diese Halterpflichten wahrzunehmen. Ihr Hund \"C._____\" leide an einem massiven gesundheitlichen Problem, das regelmässig tierärztlich kontrolliert werden müsse. Verschlimmere sich sein Zustand, so sei die Halterin offenbar nicht\nfähig, den Ernst der Lage zu erkennen und die nötige tierärztliche Konsultation einzuleiten.\n\nc)\n\nDie Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe ihren Hund seit Jahresbeginn in der\nI._____ T._____ behandeln lassen, die lediglich ein Augenproblem diagnostiziert habe. Zusätzlich\nhabe sie ihn bei einem Augenspezialisten in \"D._____\" in R._____ kontrollieren lassen. Sie habe dem\nVeD bereits per E-Mail erklärt, sie stehe für die Genesungsverfolgung jederzeit zur Verfügung. Die\nF._____ habe ihren Hund bei den letzten drei Untersuchungen kein einziges Mal berührt und eine unzutreffende Diagnose gestellt. Ihr Hund werde seit 16 Jahren gehegt und gepflegt wie ein König.\n\nZusammengefasst stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Anordnung monatlicher\nUntersuchung und Berichterstattung in der angefochtenen Verfügung sei unnötig.\n\nd)\n\nDer VeD hat in seiner Verfügung wichtige hier anwendbare Grundsätze des Tierschutzrechts zutreffend wiedergegeben. Zusätzlich hinzuweisen ist auf Art. 5 TSchV: Die Halterin muss das Befinden des\nTiers und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie muss Mängel, die das Befinden beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder (andere) geeignete Massnahmen zum Schutz der\nTiere treffen (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Halterin ist dafür\nverantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden (Abs. 2).\n\nFür die Anordnung des VeD an die Beschwerdeführerin, ihren Hund monatlich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzuführen und den entsprechenden Bericht einzureichen, liegen damit genügende gesetzliche Grundlagen vor. Zu prüfen bleibt, ob sie zum Schutz des Tiers notwendig und angemessen\nwar.\n\nDer erste bei den Akten befindliche tierärztliche Bericht stammt von Dr. med. vet. E._____, die unter\nanderem an der F._____ in S._____ tätig ist, und datiert vom 11. Mai 2022. Demnach litt der Hund der\nBeschwerdeführerin seit immer an Ausfluss an beiden Augen, seit drei Monaten sehr stark und eitrig.\nDiagnostiziert wurden weitere Augenleiden, namentlich Bindehautentzündung, sowie Dermatitis.\n\n2 von 4\nDieser Bericht liegt zeitlich zu weit weg, um den Gesundheitszustand des Hundes zum Zeitpunkt der\nangefochtenen Verfügung zu belegen, er deutet jedoch auf länger andauernde, hartnäckige Beschwerden vor allem an den und um die Augen.\n\n"}