DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat Aarau, 30. Juni 2023 (B.2023.7) B._____, Q._____; Beschwerde vom 14. März 2023 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 2. März 2023 betreffend Tierschutz; Abschreibung we- gen Gegenstandslosigkeit und Abweisung Erwägungen 1. a) Entscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VetD im Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung. b) Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Be- schwerde befugt. c) Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt. Damit sind alle Vorausset- zungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist bzw. wäre einzutreten. Durch die Euthanasierung des betroffenen Hundes ist die angefochtene Verfügung jedoch im Haupt- punkt (Dispositiv-Ziff. I.) gegenstandslos geworden und muss insoweit von der Geschäftskontrolle ab- geschrieben werden. Dies trifft jedoch nicht zu auf die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. II. Diesbezüg- lich bleibt zu prüfen, ob sie zu Recht erfolgt ist. 2. a) Nach Art. 41 Abs. 2 TSchG können die Kantone Gebühren erheben für Bewilligungen und Verfügun- gen (lit. a) sowie für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben. Die Rechtmässigkeit der Ge- bührenauflage hängt damit davon ab, ob der VeD gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht die regelmässige tierärztliche Untersuchung ihres Hundes und die Berichterstattung darüber verfügt hat. Trotz der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in diesem Punkt ist daher die Rechtmässigkeit der Verfügung auch in der Hauptsache zu überprüfen. b) Der VeD erwog in der angefochtenen Verfügung, wer mit Tieren umgehe, habe ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand dürfe einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen und unnötige Überanstrengen von Tieren sei nach Art. 4 TSchG verboten, Tiere seien gemäss Art. 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) so zu halten, dass ihre Körperfunktion und ihr Verhalten nicht gestört würden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werde. Die Beschwerdeführerin sei nicht jederzeit gewillt und in der Lage, diese Halterpflichten wahrzuneh- men. Ihr Hund "C._____" leide an einem massiven gesundheitlichen Problem, das regelmässig tier- ärztlich kontrolliert werden müsse. Verschlimmere sich sein Zustand, so sei die Halterin offenbar nicht fähig, den Ernst der Lage zu erkennen und die nötige tierärztliche Konsultation einzuleiten. c) Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe ihren Hund seit Jahresbeginn in der I._____ T._____ behandeln lassen, die lediglich ein Augenproblem diagnostiziert habe. Zusätzlich habe sie ihn bei einem Augenspezialisten in "D._____" in R._____ kontrollieren lassen. Sie habe dem VeD bereits per E-Mail erklärt, sie stehe für die Genesungsverfolgung jederzeit zur Verfügung. Die F._____ habe ihren Hund bei den letzten drei Untersuchungen kein einziges Mal berührt und eine un- zutreffende Diagnose gestellt. Ihr Hund werde seit 16 Jahren gehegt und gepflegt wie ein König. Zusammengefasst stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Anordnung monatlicher Untersuchung und Berichterstattung in der angefochtenen Verfügung sei unnötig. d) Der VeD hat in seiner Verfügung wichtige hier anwendbare Grundsätze des Tierschutzrechts zutref- fend wiedergegeben. Zusätzlich hinzuweisen ist auf Art. 5 TSchV: Die Halterin muss das Befinden des Tiers und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie muss Mängel, die das Befin- den beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder (andere) geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Halterin ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterge- bracht, gepflegt und behandelt werden (Abs. 2). Für die Anordnung des VeD an die Beschwerdeführerin, ihren Hund monatlich einem Tierarzt zur Un- tersuchung vorzuführen und den entsprechenden Bericht einzureichen, liegen damit genügende ge- setzliche Grundlagen vor. Zu prüfen bleibt, ob sie zum Schutz des Tiers notwendig und angemessen war. Der erste bei den Akten befindliche tierärztliche Bericht stammt von Dr. med. vet. E._____, die unter anderem an der F._____ in S._____ tätig ist, und datiert vom 11. Mai 2022. Demnach litt der Hund der Beschwerdeführerin seit immer an Ausfluss an beiden Augen, seit drei Monaten sehr stark und eitrig. Diagnostiziert wurden weitere Augenleiden, namentlich Bindehautentzündung, sowie Dermatitis. 2 von 4 Dieser Bericht liegt zeitlich zu weit weg, um den Gesundheitszustand des Hundes zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu belegen, er deutet jedoch auf länger andauernde, hartnäckige Be- schwerden vor allem an den und um die Augen. Von Dr. med. vet. A._____ / F._____ befindet sich eine Krankengeschichte bei den Akten für den Zeit- raum vom 7. April bis 21. Dezember 2022. Zusätzlich zu den Augenleiden diagnostizierte sie als Fol- geprobleme mehrfach Verkrustungen des Fells v.a. durch Tränenflüssigkeit auf der Nase, worunter Dermatitis mit grosser Wundfläche zum Vorschein kam. In ihrem Mail an den VeD vom 28. Dezember 2022 empfahl sie monatliche Kontrollen, was der VeD zum Hauptinhalt der angefochtenen Verfügung machte. D._____ führte in ihrem Rücküberweisungsbericht zuhanden der I._____ vom 30. Januar 2023 aus, das KCS (Keratokonjunktivitis sicca) seit vermutlich schon länger vorhanden, es sollte sich aber innert Wochen bis Monaten zurückbilden. Den Besitzern habe man geraten, die Behandlung der Gesichts- dermatitis und die Antibiotikabehandlung I._____ fortzusetzen. Mit E-Mail vom 20. März 2023 teilte J._____ von der I._____ in T._____ mit, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Hund zur Kontrolle da gewesen. Die Haut sehe viel besser aus, aber im Bereich der medialen Augenwinkel sei sie immer noch etwas entzündet und weise Krusten aus. Auch das linke Auge sei viel besser, mit wenig Ausfluss und Rötung, der Hund sehe dort zumindest wieder etwas. Das rechte Auge sei fast unverändert, aller- dings nicht mehr verklebt. Die Besitzer behandelten den Hund nach Anweisung. Damit zeigten Berichte von drei Tierärztinnen aus zwei Praxen über einen Zeitraum von ca. zehn Mo- naten konstant immer wieder die gleichen oder jedenfalls sehr ähnliche Gesundheitsprobleme des Hundes der Beschwerdeführerin auf, die ohne regelmässige fachgerechte Behandlungen eine zuneh- mende Verschlechterung seines Zustandes, Leiden und Schmerzen bewirkt hätten. Die letzte Mittei- lung vom 20. März 2023 ist kein förmlicher Bericht, sondern nur ein E-Mail, das zwar deutliche Ver- besserungen aufzeigte, daneben aber weiterhin gravierende Befunde. Dieser stammt von der I._____ in T._____, gegen welche die Beschwerdeführerin im Unterschied zur F._____ keine Vorwürfe erhebt. Die Anordnung monatlicher Behandlung und Berichterstattung war daher begründet, ja notwendig, um genügende Anstrengungen zur Heilung des Hundes sicherzustellen, dies auch nach der Meldung vom 20. März 2023. Es ist auch nicht ersichtlich, mit welchen milderen Massnahmen der VeD dieses Ziel hätte verfolgen können. Schliesslich war die Anordnung auch verhältnismässig, die Belastung für die Beschwerdeführerin wog klar geringer als das Ziel, die Beschwerden ihres Hundes fachgerecht zu be- handeln und zu heilen und ihm weitere Leiden zu ersparen. Dass dieses Ziel bereits erreicht gewesen sein soll, ist sinngemäss die Behauptung der Beschwerde- führerin, jedoch liegen dafür keinerlei Beweise insbesondere in Form tierärztlicher Berichte vor. Auch aus dem E-Mail vom 20. März 2023 konnte dieser Schluss nicht gezogen werden. Nicht zugunsten ihrer Darstellung spricht schliesslich auch die Tatsache, dass der Hund Ende Mai 2023 eingeschläfert werden musste, auch wenn die Beschreibung der in diesem Zeitpunkt vorliegenden bzw. vermuteten Gesundheitsprobleme nicht mit den früheren Diagnosen übereinstimmte. d) Gegen die Kostenauflage von Fr. 150.- hat sich die Beschwerdeführerin zumindest nicht ausdrücklich gewandt. Da wie eben dargelegt die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen wäre und die Höhe der Gebühr innerhalb des Rahmens zwischen Fr. 50.- und Fr. 1'500.- gemäss § 22 Abs. 2 lit. g der 3 von 4 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (VV TSchG) massvoll und nicht zu beanstanden ist, ist sie im Grundsatz und in der Höhe zu bestätigen. e) Da die hauptsächliche Anordnung der dringenden Behandlung der Gesundheitsprobleme ihres Hun- des diente, lagen auch wichtige Gründe zum Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinn von § 46 Abs. 1 VRPG vor. 3. a) Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt, die Ver- fahrenskosten sind daher ihr aufzuerlegen. Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 wird die Staatsgebühr auf Fr. 500.- festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 100.-. b) Die Beschwerdeführerin vertritt sich selbst. Ihr sind somit keine ersatzfähigen Parteikosten erwachsen. Anspruch auf Ersatz hätte sie ebenfalls nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und daher vorliegend nicht. Entscheid 1. Mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. I. der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerde infolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben, im Übrigen abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 600.–, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 4 von 4