Parteikosten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Zusprechung von Ersatz entfällt schon aus diesem Grund. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'300.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 120.–, zusammen Fr. 1'420.–, zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Departement Gesundheit und Soziales 12 von 13 Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 13 von 13