11 von 13 Zusammengefasst kann der VetD das sofort gültige Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben auf § 9 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 HuG abstützen. Es handelt bei "C._____" um einen verhaltensauffälligen Hund gemäss § 9 HuG. Zum Schutz von Menschen und Tieren ist es dem VetD gestattet, ein Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, als erforderliche Massnahmen im Sinne von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 HuG gegenüber B._____ auszusprechen.