Für den Beschwerdeführer war zudem ersichtlich, dass weitere Vorfälle mit "C._____" ein Betreuungsverbot nach sich ziehen würden. Der VetD eröffnete dem Beschwerdeführer dies mit Schreiben vom 24. Juni 2022, vom 10. August 2022 sowie mit Verfügung vom 22. September 2022. Ein Hundehalteverbot ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen somit verhältnismässig. Zudem konnte der VetD das vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Januar 2023 angefochtene Hundehalteverbot auf § 9 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. e HuG abstützen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. b) Massnahmen den Hund "C._____" betreffend