Im Rahmen der Beurteilung des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers gilt es diesen Umstand ebenfalls zu berücksichtigen. Für den Beschwerdeführer gestaltet sich der Eingriff in den Schutzbereich des in Frage stehenden Grundrechts weniger schwerwiegend, als wenn er den Hund die meiste Zeit des Jahres tatsächlich halten würde und auch Eigentümer wäre. Das öffentliche Interesse des Schutzes insbesondere von Menschen in ihrer physischen und psychischen Integrität überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, deutlich. Die Massnahme ist somit auch verhältnismässig im engeren Sinn.