Wiederholend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Hund "C._____" gerade einmal vier Monate im Jahr hält. Die restliche Zeit des Jahres wird das Tier von D._____ gehalten, die in der Datenbank Amicus auch als Halterin eingetragen ist. Aus diesem Umstand lässt sich eine weniger enge Bindung des Beschwerdeführers zu "C._____" ableiten, als wenn er gleichzeitig auch der Eigentümer des Hundes wäre. Im Rahmen der Beurteilung des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers gilt es diesen Umstand ebenfalls zu berücksichtigen.