10 von 13 Der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers stehen mit dem Schutz von Menschen und Tieren jedoch gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Insbesondere kam es allein im Aargau schon zu fünf aktenkundigen Vorfällen mit "C._____" unter der Aufsicht von B._____. In allen fünf Fällen wurden unbeteiligte Dritte in ihrer physischen Integrität verletzt. Trotz des Wissens insbesondere vom Vorfall im Q._____ am tt.mm.jjjj und der daraus resultierenden Leinenpflicht für "C._____", trotz der ausdrücklichen Aufforderung des VetD vom 4. Oktober 2021, "C._____" konsequent an der Leine zu hal-