Nach Auffassung des Bundesgerichts umfasst Art. 10 Abs. 2 BV neben den ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung, individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (siehe etwa BGE 138 IV 13 E. 7.1, S. 25). Art. 10 BV nimmt insbesondere die Rolle als Auffanggrundrecht wahr (Vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 40 zu Art. 10 BV). Das Recht, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, wird demgemäss zweifelsfrei vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit erfasst.