Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2023 an, dass die angefochtene Verfügung seine persönliche Freiheit sehr einschränke. Die persönliche Freiheit wird in im Allgemeinen durch Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 (SR 0.101) geschützt. Beide Bestimmungen verleihen dem Einzelnen das Recht, die wesentlichen Aspekte seines Lebens selbst zu gestalten (RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 10 BV). Nach Auffassung des Bundesgerichts umfasst Art.