Bleibt noch zu fragen, ob die Massnahme auch vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zumutbarkeit) standhält. Hierfür muss sie in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (BENJAMIN SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 5 BV). Es geht somit um eine Abwägung der Interessen B._____ am Halten, Betreuen und der Obhutnahme von Hunden gegenüber dem Schutz von Menschen und Tieren vor den Gefahren, die von "C._____" ausgehen (§ 9 Abs. 2 HuG).