scheint es erforderlich, ein allgemeines Hundehalteverbot für B._____ auszusprechen. Ein blosses Hundehalteverbot vermag im Einzelfall allerdings nicht ausreichen, um weitere Vorfälle der geschehenen Art effektiv zu verhindern. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Pflicht, einen Hund so zu führen, dass er Menschen und Tiere nicht gefährdet, besser nachzukommen vermag, wenn er ihn an nur wenigen Tagen im Jahr bei sich haben würde, weshalb auch ein Betreuungsverbot sowie ein Verbot der Inobhutnahme dem Gesagten entsprechend erforderlich sind. Demzufolge darf als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die Erforderlichkeit demgemäss in casu ebenfalls erfüllt ist.