a HuG), ist er fünffach nicht nachgekommen, in zwei Jahren respektive acht Monaten. Angesichts der zahlreichen Verstösse gegen Anordnungen und Verfügungen kantonaler Behörden ist dem VetD zuzustimmen, wenn er in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 die Befürchtung ausdrückt, wonach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die grundsätzlichen Verhaltensgebote und –verbote, insbesondere der Hundegesetzgebung im Kanton Aargau, sowie Auflagen von Behörden nicht zu befolgen vermag und es daher zu weiteren Vorfällen mit Hunden unter seiner Obhut kommen wird.