Es sei noch einmal gesagt, dass innert zwei Jahren fünf Menschen im Aargau gebissen worden sind, als der Beschwerdeführer die Aufsicht über einen Hund hatte, den er gerade einmal vier Monate im Jahr hält. Insgesamt kam es im Durchschnitt also mehr als jeden zweiten Monat (fünf Vorfälle in zwei Jahren, von denen er den Hund nach eigener Aussage effektiv acht Monate hielt) zu einem Beissvorfall im Aargau, wenn B._____ "C._____" hielt. Seiner Pflicht, Hunde so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden (§ 5 Abs. 1 lit. a HuG), ist er fünffach nicht nachgekommen, in zwei Jahren respektive acht Monaten.