Ob sich einzelne Beissvorfälle tatsächlich mit Misshandlungen im Einzelfall erklären lassen, kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden und ist im Ergebnis auch irrelevant. Dem VetD ist insbesondere zuzustimmen, wenn er in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 ausführt, dass jeder Hund, unabhängig davon, ob er ein Trauma erlitten hat, entsprechend seinem Verhalten und seinem Gefährdungspotential geführt werden muss, er mit anderen Worten ergo so zu führen ist, dass er keine Gefahr für Menschen und Tiere darstellt. Insbesondere wenn der Beschwerdeführer um die besonderen Anforderungen, die das Halten von "C._____" mit sich bringt, weiss, darf gefragt werden,