Wie bereits geäussert macht der Beschwerdeführer in allen seinen Eingaben und auch dem VetD gegenüber sehr häufig auf Vorfälle in der Welpenzeit von "C._____" aufmerksam. Exemplarisch hierfür genannt werden sollen die Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2023. Unter Punkt 4 führt er auf, dass "C._____" in seiner Welpenzeit in Italien misshandelt worden sei. Spuren von Misshandlungen seien hartnäckig und könnten unter Umständen ein Leben lang bleiben. Ob sich einzelne Beissvorfälle tatsächlich mit Misshandlungen im Einzelfall erklären lassen, kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden und ist im Ergebnis auch irrelevant.