Jene Aussagen lassen sich den Stellungnahmen zu den Beissvorfällen beziehungsweise der Beschwerdeschrift entnehmen. Ebenso fallen verharmlosende Formulierungen auf, mit welchen der Beschwerdeführer die Verletzungen bewertet ("Die Verletzung, die mir die geschädigte Person zeigte, glich eher einem Kratzer als einem Biss" [September 2021], "Vorfall [war] natürlich unschön, jedoch nicht dramatisch" [Mai 2022]).