Abgesehen von den Massnahmen der Verfügung vom 22. September 2022 nennt der Beschwerdeführer keine milderen Massnahmen. Auch für die Beschwerdeinstanz ist keine mildere Massnahme als ein Hundehalteverbot ersichtlich, welche Menschen und Tiere gleichsam zu schützen vermag, als dies ein Verbot für B._____, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu nehmen, zu erreichen vermag. Der Beschwerdeführer gibt in seinem Antrag in der Beschwerdeschrift zudem an, dass er Hunde bereits seit circa 45 Jahren gelegentlich betreue. Von einem generellen Hundehalteverbot sei Abstand zu nehmen. Es stellt sich somit die Frage, ob ein Hundehalteverbot lediglich auf den Hund "C._____" zu beschränken ist.