8 von 13 und überzeugend finde. Mit ihnen seien Menschen und Tiere vor Belästigungen jeglicher Art geschützt. Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass jene Massnahmen Menschen und Tiere vor Belästigungen schützen mögen, doch hat er gerade durch sein Verhalten am tt.mm.jjjj gezeigt, dass es nicht ausreicht, um Dritte vor Gefahren zu schützen, wenn "C._____" unter der Aufsicht von B._____ steht. Abgesehen von den Massnahmen der Verfügung vom 22. September 2022 nennt der Beschwerdeführer keine milderen Massnahmen.