Unter § 18 Abs. 1 lit. a HuG wird die Möglichkeit genannt, die Hundehaltung mit Auflagen zu verbinden. In diesem Sinne verfügte der VetD am 22. September 2022, als es schon zu vier Beissvorfällen im Aargau gekommen ist, eine Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Bereich sowie eine Maulkorbpflicht unter der Aufsicht von B._____ im öffentlich zugänglichen Bereich sowie in privaten Aussenbereichen und wenn er freien Zugang zu diesen hat. Im Anschluss an den Erlass dieser Verfügung dauerte es nicht einmal drei Monate, bis es wieder zu einem Vorfall kam, bei dem "C._____" unter der Aufsicht von B._____ einen Menschen gebissen hat.