gesprochen wird (§ 9 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 HuG) und zwingt den VetD als zuständige Behörde, lediglich die in casu mildeste Massnahme zu ergreifen. Wie bereits erwähnt worden ist, handelt es sich bei den in § 18 Abs. 1 HuG aufgeführten Massnahmen nicht um eine abschliessende Aufzählung. Gemäss der Botschaft ausdrücklich genannt werden lediglich die Massnahmen, welche die Rechtsstellung der Hundehalter empfindlich beeinträchtigen können und somit einer möglichst präzisen Rechtsgrundlage bedürfen.