Eine staatliche Massnahme darf zudem nicht weiter gehen als zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist und hat zu unterbleiben, wenn eine mildere Massnahme gleicher Geeignetheit zur Verfügung steht (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 527). Sie darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht weiter reichen als zur Zielerreichung unbedingt nötig (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 530 ff.). Dieses Kriterium der Erforderlichkeit findet sich auch im Gesetzestext wieder, wenn von erforderlichen Massnahmen