Gemäss Botschaft zum Hundegesetz gilt das Hundehalteverbot als mögliche zum Schutz von Menschen und Tieren erforderliche Massnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 HuG. Fraglich ist, ob dieses auch in casu als erforderliche Massnahme im Sinne des § 18 Abs. 1 HuG gelten kann. Eng verbunden ist diese Fragestellung auch mit dem vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Vorwurf, das Hundehalteverbot für den Hund "C._____" sei unverhältnismässig. Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen bietet sich im Folgenden eine Prüfung der Erforderlichkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 HuG im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit an.