Ein Hundehalteverbot ist gesetzlich in § 18 Abs. 1 lit. e HuG in einer nicht abschliessenden Aufzählung als mögliche Massnahme genannt, weshalb im Übrigen grundsätzlich auch ein Betreuungsverbot oder auch ein Verbot der Inobhutnahme von Hunden auf § 18 Abs. 1 HuG abgestützt werden könnte. 7 von 13 Alle Formen des Umgangs mit Hunden, den der VetD in seiner angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2023 aufgelistet hat, können also in einer gemeinsamen Prüfung angeschaut werden.